Rückforderung einer Vorfälligkeitsentschädigung – Ausreichende Angabe der Berechnungsmethode durch die Bank

Ein Darlehensgeber (meist eine Bank) kann im Falle vorzeitiger Rückzahlung eines Verbraucherdarlehens unter den Voraussetzungen des § 502 Abs. I S.1 BGB eine sog. Vorfälligkeitsentschädigung verlangen. Das ist der Schaden, der der Bank daraus entsteht, dass ihr Zinserträge bei einem gebundenen Sollzinssatz entgehen, die sie durch anderweitige sichere Anlage der Geldmittel nicht erzielen kann.

Besonders während der zurückliegenden Niedrig- und Negativzinsphase führte dies zu ganz erheblichen Forderungen der Banken, wenn Darlehen mit Zinsbindung vorzeitig zurückgezahlt werden mussten (etwa bei Verkauf der damit finanzierten Immobilie nach Trennung/Scheidung oder Umzug).

Eine wichtige Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der Forderung einer Vorfälligkeitsentschädigung durch die Bank sind ausreichende Angaben der Bank über die Laufzeit des Vertrages, das Kündigungsrecht des Darlehensnehmers und – hier wird es interessant- die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung. Fehlt eine hinreichende Angabe über die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung oder ist sie nicht „klar und verständlich“, hat die Bank kein Recht eine Vorfälligkeitsentschädigung.

Eine bereits gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung kann gem. § 812 Abs. 1 S. 1 1. Fall BGB zurückverlangt werden. Zeitliche Grenze ist die Regelverjährung von 3 Jahren zum Jahresende. D.h. in 2022 noch gezahlte Entschädigungen können – bei unzureichender Angabe der Berechnungsmethode- bis 31.12.2025 noch zurückgefordert werden.

In der Vergangenheit war die Rechtsprechung eher zurückhaltend mit dem Verdikt einer unzureichenden Belehrung. Der BGH und die Instanzgerichte hatten hierzu bisher die Linie vertreten, dass es ausreichend ist, wenn die für die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung wesentlichen Parameter in groben Zügen benannt sind. Die Darstellung einer finanzmathematischen Berechnungsformel sei nicht erforderlich. Nur fehlende oder fehlerhafte Angabe führten zum Anspruchsausschluss. Zudem war es den Banken freigestellt, ob sie eine Berechnung nach der sog. Aktiv- Aktiv (Vergleich zwischen den vereinbarten Zinsen und den Marktzinsen für die erneute Ausgabe als Darlehen für die Restlaufzeit) oder der (meist gewählten) Aktiv-Passiv-Methode (Vergleich zwischen den vereinbarten Zinsen und der laufzeitkongruenten Wiederanlage des Restbetrages in sicheren Kapitalmarkttiteln, i.d.R Pfandbriefe, vermindert um ersparte Risiko- und Verwaltungskosten) vornehmen wollten. Auch durften negative Zinsen der Wiederanlage grundsätzlich in die Berechnung mit eingestellt werden.

Vom Grundsatz her hat sich das nicht geändert, allerdings hat der BGH nun entschieden (BGH v. 20.5.2025, Az. XI ZR 22/23), dass bei fehlender Angabe, dass der Zinsschaden sich gerade aus der Differenz zwischen restlichen Zinszahlungen und der Rendite der Wiederanlage ergibt, eine ausreichende Information gerade nicht vorliege – mit der Folge, dass eine Vorfälligkeitsentschädigung nicht verlangt werden konnte und von der Bank zurück zu erstatten war.

Noch offen ist die Frage, ob die Bank sich für eine ausreichende Information auf eine der Berechnungsmethoden (Aktiv-Akitv oder Aktiv-Passiv) bei Vertragsschluss festlegen muss. Ein Zitat des BGH aus der Gesetzesbegründung, wonach eine Festlegung erfolgen „solle“ deutet darauf hin. Bis zu einer abschließenden Entscheidung dieser Frage ist ein Anspruch gesichert dann gegeben, wenn die Information nach den Maßstäben des BGH unzureichend war.

Gerne prüfen wir die Angaben in Ihrem Vertrag und schätzen die Erfolgsaussichten einer Rückforderung für Sie ein.

TS

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