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	<title>Dr. Beckstein &amp; Kollegen GdbR</title>
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	<title>Dr. Beckstein &amp; Kollegen GdbR</title>
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		<title>Wir suchen zum nächstmöglichen Zeitpunkt in Vollzeit eine Rechtsanwältin / einen Rechtsanwalt (m/w/d)</title>
		<link>https://www.dr-beckstein.de/karriere-als-anwalt-anwaeltin/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Moritz Herrmann]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 16 Mar 2026 10:50:21 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Uncategorized]]></category>
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					<description><![CDATA[Sie streben eine Karriere als Anwalt (m/w/d) an? Wir bieten ein kollegiales Arbeitsumfeld, <br>herausfordernde Fälle und Fortbildungsmöglichkeiten zur Fachanwältin / zum Fachanwalt. <br>Gerne nehmen wir Ihre Initiativbewerbung entgegen. ]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[		<div data-elementor-type="wp-post" data-elementor-id="131" class="elementor elementor-131" data-elementor-post-type="post">
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									<h4><strong><u>Was Sie bei uns erwartet</u></strong></h4><ul><li>eine attraktive, leistungsgerechte Vergütung</li><li>ein unbefristeter Arbeitsvertrag mit langfristiger Perspektive</li><li>eine strukturierte und umfassende Einarbeitung</li><li>vielfältige Fort- und Weiterbildungsmöglichkeiten, z. B. im Rahmen einer Fachanwaltsausbildung</li><li>eine angenehme Arbeitsatmosphäre in einem aufgeschlossenen, engagierten Team</li><li>ein abwechslungsreicher und anspruchsvoller Aufgabenbereich in einer hervorragend organisierten und modern ausgestatteten Kanzlei</li></ul><ul><li>zusätzliche Sozialleistungen wie kostenfreie Getränke, Tiefgaragenstellplatz, Fahrtkostenzuschuss sowie regelmäßige Kanzleiveranstaltungen</li></ul><h4><strong><u>Ihre Aufgaben</u></strong></h4><ul><li>eigenverantwortliche Betreuung und Bearbeitung von Mandaten</li></ul><ul><li>Beratung und Vertretung unserer Mandanten sowohl außergerichtlich als auch gerichtlich</li></ul><h4><strong><u>Ihr Profil</u></strong></h4><ul><li>zwei überdurchschnittliche Staatsexamina</li><li>ausgeprägtes Organisationsgeschick</li><li>sehr gute Kommunikationsfähigkeit sowie Freude an der Zusammenarbeit mit Mandanten und Kollegen</li></ul><ul><li>eigenverantwortliche, sorgfältige und zuverlässige Arbeitsweise</li></ul><h6><em>Berufsanfängerinnen und Berufsanfänger sind ausdrücklich willkommen</em></h6><p><strong>Haben wir Ihr Interesse geweckt?</strong><br />Dann freuen wir uns auf Ihre aussagekräftige Bewerbung, vorzugsweise per E-Mail.</p><div id="link" class="elementor-element elementor-element-b6f76d7 link elementor-widget__width-initial elementor-widget elementor-widget-text-editor" data-id="b6f76d7" data-element_type="widget" data-e-type="widget" data-widget_type="text-editor.default"><div class="elementor-widget-container"><h5><strong>Rechtsanwälte Dr. Beckstein und Kollegen Partnerschaft mbB</strong></h5><h6>Thumenberger Weg 12<br />90491 Nürnberg</h6><h6><a href="mailto:mail@dr-beckstein.de">mail[at]dr-beckstein.de</a></h6></div></div>								</div>
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		<title>Wir bilden Referendare (m/w/d) aus!</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Moritz Herrmann]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 05 Mar 2026 17:48:57 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Uncategorized]]></category>
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					<description><![CDATA[Sie sind Referendar (m/w/d)? <br>Kommen Sie zur Pfilcht- oder Wahlstation zu uns und lernen Sie <br> den Anwaltsberuf bei uns in einem spannenden und kollegialen Arbeitsumfeld kennen. ]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[		<div data-elementor-type="wp-post" data-elementor-id="142" class="elementor elementor-142" data-elementor-post-type="post">
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									<p>Sie suchen eine Stelle für Ihre Rechtsanwaltspflichtstation und/oder das Pflichtwahlpraktikum Anwaltschaft?</p><p>Dann melden Sie sich bei uns mit einer kurzen Bewerbung, vorzugsweise per Mail.</p><div id="link" class="elementor-element elementor-element-b6f76d7 link elementor-widget__width-initial elementor-widget elementor-widget-text-editor" data-id="b6f76d7" data-element_type="widget" data-e-type="widget" data-widget_type="text-editor.default"><div class="elementor-widget-container"><h5><strong>Rechtsanwälte Dr. Beckstein und Kollegen Partnerschaft mbB</strong></h5><h6>Thumenberger Weg 12<br />90491 Nürnberg</h6><h6><a href="mailto:mail@dr-beckstein.de">mail[at]dr-beckstein.de</a></h6></div></div>								</div>
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		<title>Rückforderung einer Vorfälligkeitsentschädigung – Ausreichende Angabe der Berechnungsmethode durch die Bank</title>
		<link>https://www.dr-beckstein.de/rueckforderung-einer-vorfaelligkeitsentschaedigung-ausreichende-angabe-der-berechnungsmethode-durch-die-bank/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[Tobias Schieder]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 08 Aug 2025 08:49:12 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[blog]]></category>
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					<description><![CDATA[Ein Darlehensgeber (meist eine Bank) kann im Falle vorzeitiger Rückzahlung eines Verbraucherdarlehens unter den Voraussetzungen des § 502 Abs. I S.1 BGB eine sog. Vorfälligkeitsentschädigung verlangen. Das ist der Schaden, der der Bank daraus entsteht, dass ihr Zinserträge bei einem gebundenen Sollzinssatz entgehen, die sie durch anderweitige sichere Anlage der Geldmittel nicht erzielen kann. Besonders [&#8230;]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p>Ein Darlehensgeber (meist eine Bank) kann im Falle vorzeitiger Rückzahlung eines Verbraucherdarlehens unter den Voraussetzungen des § 502 Abs. I S.1 BGB eine sog. Vorfälligkeitsentschädigung verlangen. Das ist der Schaden, der der Bank daraus entsteht, dass ihr Zinserträge bei einem gebundenen Sollzinssatz entgehen, die sie durch anderweitige sichere Anlage der Geldmittel nicht erzielen kann.</p>



<p>Besonders während der zurückliegenden Niedrig- und Negativzinsphase führte dies zu ganz erheblichen Forderungen der Banken, wenn Darlehen mit Zinsbindung vorzeitig zurückgezahlt werden mussten (etwa bei Verkauf der damit finanzierten Immobilie nach Trennung/Scheidung oder Umzug).</p>



<p>Eine wichtige Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der Forderung einer Vorfälligkeitsentschädigung durch die Bank sind ausreichende Angaben der Bank über die Laufzeit des Vertrages, das Kündigungsrecht des Darlehensnehmers und – hier wird es interessant- die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung. Fehlt eine hinreichende Angabe über die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung oder ist sie nicht „klar und verständlich“, hat die Bank kein Recht eine Vorfälligkeitsentschädigung.</p>



<p>Eine bereits gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung kann gem. § 812 Abs. 1 S. 1 1. Fall BGB zurückverlangt werden. Zeitliche Grenze ist die Regelverjährung von 3 Jahren zum Jahresende. D.h. in 2022 noch gezahlte Entschädigungen können – bei unzureichender Angabe der Berechnungsmethode- bis 31.12.2025 noch zurückgefordert werden.</p>



<p>In der Vergangenheit war die Rechtsprechung eher zurückhaltend mit dem Verdikt einer unzureichenden Belehrung. Der BGH und die Instanzgerichte hatten hierzu bisher die Linie vertreten, dass es ausreichend ist, wenn die für die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung wesentlichen Parameter <em>in groben Zügen</em> benannt sind. Die Darstellung einer finanzmathematischen Berechnungsformel sei nicht erforderlich. Nur fehlende oder fehlerhafte Angabe führten zum Anspruchsausschluss. Zudem war es den Banken freigestellt, ob sie eine Berechnung nach der sog. Aktiv- Aktiv (Vergleich zwischen den vereinbarten Zinsen und den Marktzinsen für die erneute Ausgabe als Darlehen für die Restlaufzeit) oder der (meist gewählten) Aktiv-Passiv-Methode (Vergleich zwischen den vereinbarten Zinsen und der laufzeitkongruenten Wiederanlage des Restbetrages in sicheren Kapitalmarkttiteln, i.d.R Pfandbriefe, vermindert um ersparte Risiko- und Verwaltungskosten) vornehmen wollten. Auch durften negative Zinsen der Wiederanlage grundsätzlich in die Berechnung mit eingestellt werden.</p>



<p>Vom Grundsatz her hat sich das nicht geändert, allerdings hat der BGH nun entschieden (BGH v. 20.5.2025, Az. XI ZR 22/23), dass bei fehlender Angabe, dass der Zinsschaden sich gerade aus der <em>Differenz</em> zwischen restlichen Zinszahlungen und der Rendite der Wiederanlage ergibt, eine ausreichende Information gerade nicht vorliege – mit der Folge, dass eine Vorfälligkeitsentschädigung nicht verlangt werden konnte und von der Bank zurück zu erstatten war.</p>



<p>Noch offen ist die Frage, ob die Bank sich für eine ausreichende Information auf eine der Berechnungsmethoden (Aktiv-Akitv oder Aktiv-Passiv) bei Vertragsschluss festlegen muss. Ein Zitat des BGH aus der Gesetzesbegründung, wonach eine Festlegung erfolgen „solle“ deutet darauf hin. Bis zu einer abschließenden Entscheidung dieser Frage ist ein Anspruch gesichert dann gegeben, wenn die Information nach den Maßstäben des BGH unzureichend war.</p>



<p>Gerne prüfen wir die Angaben in Ihrem Vertrag und schätzen die Erfolgsaussichten einer Rückforderung für Sie ein.</p>



<p>TS</p>
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		<title>Rückforderung von Corona-Überbrückungshilfen</title>
		<link>https://www.dr-beckstein.de/rueckforderung-von-corona-ueberbrueckungshilfen/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[Tobias Schieder]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 12 Feb 2025 16:14:47 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[blog]]></category>
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					<description><![CDATA[Mittlerweile sind die Fristen zur Schlussabrechnung der Corona-Überbrückungshilfen abgelaufen. Und viele Unternehmen bzw. deren Steuerberater als „prüfende Dritte“ erhalten derzeit die abschließenden Bescheide von der in Bayern hierfür zuständigen IHK für München und Oberbayern. Teilweise bestätigen sich die häufig noch auf Grundlage von prognostizierten Umsätzen und Fixkosten vorläufig bewilligten Summen. Bisweilen kommt es aber auch [&#8230;]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p>Mittlerweile sind die Fristen zur Schlussabrechnung der Corona-Überbrückungshilfen abgelaufen. Und viele Unternehmen bzw. deren Steuerberater als „prüfende Dritte“ erhalten derzeit die abschließenden Bescheide von der in Bayern hierfür zuständigen IHK für München und Oberbayern. Teilweise bestätigen sich die häufig noch auf Grundlage von prognostizierten Umsätzen und Fixkosten vorläufig bewilligten Summen. Bisweilen kommt es aber auch zu einer (Teil-)Aufhebung des ursprünglichen Bewilligungsbescheides und der Rückforderung ausgezahlter Beträge.</p>



<p>Soll gegen einen solchen Rückforderungsbescheid vorgegangen werden, ist zügiges Handeln erforderlich, da mit der Bekanntgabe die Klagefrist von 1 Monat anläuft. Ein Widerspruchsverfahren ist in Bayern nicht vorgeschaltet. Klage ist zum örtlich zuständigen Verwaltungsgericht (für Mittelfranken ist dies das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach) zu erheben. Wird die Klagefrist versäumt, wird der Bescheid bestandskräftig. Nach Bestandskraft bleibt allenfalls noch die Möglichkeit Stundung oder Ratenzahlung zu beantragen, um die unmittelbaren Folgen für die Liquidität zu dämpfen.</p>



<p>Die Entscheidung zur Klageerhebung muss dennoch wohlüberlegt getroffen werden. Mittlerweile hat sich bei den bayerischen Verwaltungsgerichten eine Rechtsprechung herausgebildet, die es für die Klägerseite extrem schwer macht, einen Anspruch auf Bewilligung tatsächlich durchzusetzen und eine Rückforderung so abzuwenden.</p>



<p>Bereits der Ansatzpunkt für die Begründung eines Anspruchs auf Gewährung von Corona-Überbrückungshilfe ist denkbar schwach.</p>



<p>Nach der gefestigten Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte handelt es sich bei der Corona-Überbrückungshilfe um eine sog. Billigkeitsleistung nach Art. 53 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO), die ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel gewährt wird. Eine weitergehende gesetzliche Grundlage besteht nicht. Die Gewährung erfolgt auf Grundlage verwaltungsintern festgelegter Richtlinien nach pflichtgemäßen Ermessen im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel.</p>



<p>Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer solchen Billigkeitsleistung kann sich nur ausnahmsweise aus dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG ergeben. Man spricht dann von einer „Selbstbindung der Verwaltung“. Bildet sich eine ständige Praxis bei der Gewährung der Hilfen heraus, kann aus dem Gleichheitssatz ein Anspruch auf Gewährung der Hilfe bei gleichgelagerten Sachverhalten abgeleitet werden. Indiz für eine solche Verwaltungspraxis können Förderrichtlinien, im Falle der Corona-Überbrückungshilfe insbesondere die hierzu veröffentlichten „FAQ“ sein.</p>



<p>Da sich ein Anspruch jedoch stets nur über den Umweg einer tatsächlichen Verwaltungspraxis begründen lässt, lehnen es die Gerichte regelmäßig ab, die in den FAQ der Überbrückungshilfe formulierten Voraussetzungen –anders als Gesetze und Verordnungen- auszulegen. Was beispielsweise „Fixkosten“ sind und was nicht, kann nicht durch Auslegung des Wortlauts der Richtlinie bzw. der FAQ ermittelt werden, sondern allein auf Grundlage der tatsächlichen Verwaltungspraxis. Wurde eine bestimmte Kostenposition beispielsweise in ständiger Verwaltungspraxis nicht unter die Fixkosten gefasst, hilft im Klageverfahren auch die Überzeugendste Argumentation mit dem Wortlaut der in Richtlinie und FAQ niedergeschriebenen Voraussetzungen nicht weiter.</p>



<p>Der BayVGH hat hierzu folgendes Formuliert:</p>



<p><em>„Ein Anspruch auf Förderung besteht danach im Einzelfall über den Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung und den Gleichheitssatz dann, wenn die in den Richtlinien dargelegten Fördervoraussetzungen vorliegen und vergleichbare Anträge in ständiger Förderpraxis der Beklagten auch positiv verbeschieden werden“</em> (BayVGH, Urt. v. 11.10.2019 , Az. 22 B 19.840)</p>



<p>Die nächste Hürde wird dadurch aufgestellt, dass der maßgebliche Zeitpunkt für die Bewertung der Voraussetzungen der Gewährung der Überbrückungshilfe III nicht der Zeitpunkt der Antragsstellung im Verwaltungsverfahren bei der Behörde und auch nicht der Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts ist. Vielmehr ist auf den Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Bescheides abszustellen (BayVG, Beschluss v. 18.05.2022, Az. 6 ZB 20,438).</p>



<p>Neuer Tatsachenvortrag und die Vorlage neuer Unterlagen, die nicht schon im Verwaltungsverfahren vorgelegt waren, scheidet daher regelmäßig aus. Was also bis zur Schlussabrechnung bzw. in Reaktion auf Nachfragen der IHK nicht bereits vorgebracht wurde, kann, von vertiefenden Erläuterungen abgesehen, im Klageverfahren nicht mehr geltend gemacht werden. Das Vorliegen der Zuwendungsvoraussetzungen wird allein auf Grundlage der bis zur behördlichen Entscheidung eingegangenen Unterlagen bewertet (BayVGH, Beschluss v. 4.4.2023, Az. 22 ZB 22.2656).</p>



<p>Hieraus ergibt sich die für betroffene Unternehmen unangenehme Folge, dass die Klage schon dann scheitern kann, wenn die Beklagte IHK vortragen kann, dass eine Förderung in vergleichbaren Fällen in ständiger Verwaltungspraxis zum maßgeblichen Zeitpunkt (ebenfalls) nicht gewährt wird.</p>



<p>Es fällt hier in der Regel schon schwer, konkrete Anhaltspunkte für eine abweichende Verwaltungspraxis hinreichend substantiiert vorzutragen. Die bloße Erwähnung einzelner abweichender Entscheidungen (etwa: „Unternehmen X hat diese Position Y aber bewilligt bekommen“) führt in der Regel noch nicht zum Nachweis einer tatsächlich vorliegenden Verwaltungspraxis, da in Massenverfahren wie der Gewährung von Corona-Überbrückungshilfe auch „Ausreißer“ vorkommen können, ohne dass hierdurch eine, die Verwaltung bindende Verwaltungspraxis begründet würde.</p>



<p>Vor diesem Hintergrund sollte die Sach- und Rechtslage rechtzeitig vor Klageerhebung genau geprüft werden, um eine tragfähige Prognose über die Erfolgsaussichten treffen zu können.</p>



<p>Da die IHK für München und Oberbayern sich bei den bayerischen Verwaltungsgerichten regelmäßig anwaltlich vertreten lässt, ist das Kostenrisiko für die Einreichung der Klage recht hoch. Bei Unterliegen oder Klagerücknahme sind nämlich regelmäßig auch die angefallenen Anwaltskosten der Gegenseite zu ersetzen.  Eine fristwahrende Klageerhebung mit der Option, diese nach näherer Prüfung der Sach- und Rechtslage wieder zurückzunehmen ist damit zwar möglich, finanziell aber regelmäßig unattraktiv.</p>



<p>Freilich kann die Klageerhebung auch allein aufgrund ihrer aufschiebenden Wirkung u.U. interessant sein. Die Klage hindert die Bestandskraft des Rückforderungsbescheides, weshalb für die Dauer des Verfahrens die Rückzahlung auch nicht zu leisten ist (auch wenn etwaige Verzugszinsen ggf. weiterlaufen). Der Aufschub ist –gerade im Vergleich zu einer günstigeren Stundung- bisweilen aber teuer erkauft.</p>



<p>Setzen Sie sich für eine fundierte Einschätzung Ihrer Erfolgsaussichten daher rechtzeitig vor Ablauf der Klagefrist in Verbindung.</p>



<p>TS</p>



<p></p>
]]></content:encoded>
					
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		<item>
		<title>Rechtsschutz gegen den Einziehungsbeschluss einer GmbH</title>
		<link>https://www.dr-beckstein.de/rechtsschutz-gegen-einen-einziehungsbeschluss-einer-gmbh/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[Tobias Schieder]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 07 Feb 2025 11:24:16 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[blog]]></category>
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					<description><![CDATA[Kommt es zu Auseinandersetzungen zwischen den Gesellschaftern einer GmbH, kann es vorkommen, dass der Versuch unternommen wird, einen missliebigen Gesellschafter aus der Gesellschaft zu drängen. Das Mittel der Wahl ist hier meist die Fassung eines Beschlusses über die Einziehung des Geschäftsanteils aus wichtigem Grund. Die meisten GmbH-Satzungen sehen diese Möglichkeit ausdrücklich vor. Der von der [&#8230;]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p>Kommt es zu Auseinandersetzungen zwischen den Gesellschaftern einer GmbH, kann es vorkommen, dass der Versuch unternommen wird, einen missliebigen Gesellschafter aus der Gesellschaft zu drängen. Das Mittel der Wahl ist hier meist die Fassung eines Beschlusses über die Einziehung des Geschäftsanteils aus wichtigem Grund. Die meisten GmbH-Satzungen sehen diese Möglichkeit ausdrücklich vor.</p>



<p>Der von der Einziehung betroffene Gesellschafter hat hierbei regelmäßig kein eigenes Stimmrecht (§&nbsp;47&nbsp;Abs.&nbsp;4 GmbHG), weshalb ein entsprechender Beschluss grundsätzlich auch gegen einen Mehrheitsgesellschafter bzw. bei einer hälftigen Aufteilung der Geschäftsanteile gegen den hälftig beteiligten Mitgesellschafter gefasst werden kann.</p>



<p>Da zur wirksamen Beschlussfassung regelmäßig die Einberufung einer Gesellschafterversammlung unter Einhaltung der von Gesetz und Satzung vorgesehenen Formerfordernisse (insbes. Ladungsfrist und Tagesordnung) erforderlich ist, erfährt der betroffene Gesellschafter von der geplanten Einziehung bereits vorab.</p>



<p>In dieser Situation stellt sich für den betroffenen Gesellschafter die Frage, wie er effektiv gegen die geplante Beschlussfassung vorgehen kann und ob ein Eilverfahren bereits <em>vor</em> der befürchteten Beschlussfassung betrieben werden kann.</p>



<p>Diese Frage wird in Rechtsprechung und Literatur uneinheitlich beantwortet, das OLG München hat sich in einer aktuellen Entscheidung dagegen ausgesprochen (OLG München, Beschluss vom 16.01.2025 – 7 W 55/25 e), hierbei allerdings eine Hintertür offengelassen.</p>



<p>Vom Ausgangspunkt her ist wichtig zu wissen, dass ein Eilverfahren (nur) dazu gedacht ist, eine vorläufige Regelung zu treffen, um drohenden Schaden vom Rechtssuchenden bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache abzuwenden. Eine abschließende Entscheidung über die Wirksamkeit eines (in der beschriebenen Konstellation noch gar nicht erfolgten) Einziehungsbeschlusses ist im Eilverfahren nicht möglich und erfolgt erst in einem danach zu betreibenden Beschlussmängelstreit. Das Eilverfahren soll „nur“ sicherstellen, dass der betroffene Gesellschafter effektiven Rechtsschutz erhält und durch die erst im Hauptsacheverfahren zu treffende Entscheidung über die Wirksamkeit des Einziehungsbeschlusses keine nicht mehr kompensierbaren Nachteile erleidet.</p>



<p>Das OLG München geht davon aus, dass es für einen effektiven Eilrechtsschutz in der Regel ausreichend ist, unmittelbar nach Fassung des Einziehungsbeschlusses durch die Gesellschaft und dessen Bekanntgabe an den betroffenen Gesellschafter Rechtsschutz zu suchen und hierbei zu beantragen, der Gesellschaft die Einreichung einer geänderten Gesellschafterliste zum Handelsregister zu untersagen und bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache über die Wirksamkeit des Einziehungsbeschlusses weiter als Gesellschafter behandelt zu werden.</p>



<p>Dass im Einzelfall auch ein präventives Vorgehen möglich sein kann, betont das Gericht jedoch ausdrücklich.</p>



<p>In jedem Falle sollte die rechtliche Strategie für das Vorgehen gegen einen anstehenden Einziehungsbeschluss rechtzeitig vor der Beschlussfassung ausgearbeitet werden, um effektiven Rechtsschutz zu erlangen.</p>



<p>Für die beteiligten Gesellschafter darf hierbei nicht aus dem Blick geraten, dass die Fassung eines Einziehungsbeschlusses gegen den Willen des betroffenen Gesellschafters zu mitunter Jahrelangen Prozessen und fortbestehender Ungewissheit über den tatsächlichen Gesellschafterbestand der Gesellschaft führt. Problematische Rückwirkungen auf das operative Geschäft lassen sich hierbei oft nicht vermeiden. Zudem ist ein Einziehungsbeschluss regelmäßig nichtig, wenn die an den ausgeschiedenen Gesellschafter zu zahlende Abfindung von der Gesellschaft nicht aus dem freien Vermögen der Gesellschaft aufgebracht werden kann – was nicht selten der Fall ist. Der formal noch leicht zu fassende Einziehungsbeschluss kann damit leicht zum Bumerang für die Gesellschaft bzw. den oder die verbleibenden Gesellschafter werden. Die Entscheidung hierüber muss daher wohlüberlegt sein.</p>



<p>TS</p>



<p></p>



<p></p>
]]></content:encoded>
					
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