Besser von Anfang an.
Wir stehen an Ihrer Seite!
Seit 1976 sind wir in der Metropolregion Nürnberg und bundesweit für Sie da. Wir unterstützen Sie kompetent in allen rechtlichen Fragen mit unseren spezialisierten (Fach)Anwältinnen und Anwälten. Wir legen Wert auf Ihre persönliche Betreuung und eine vertrauensvolle Zusammenarbeit.
Mit unserer Fachkompetenz verhelfen wir Ihnen zum Erfolg.
Willkommen in unserer Kanzlei!
Unsere Fachbereiche
Ihre Karriere als Anwältin
herausfordernde Fälle und Fortbildungsmöglichkeiten zur Fachanwältin / zum Fachanwalt.
Gerne nehmen wir Ihre Initiativbewerbung entgegen.
Wir bilden Referendare (m/w/d) aus!
Kommen Sie zur Pfilcht- oder Wahlstation zu uns und lernen Sie
den Anwaltsberuf bei uns in einem spannenden und kollegialen Arbeitsumfeld kennen.
Aktuelles
Information
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Fragen und Antworten
Wir beraten sie zu allen rechtlichen Fragen und vertreten Sie in jeder Lage einer rechtlichen Auseinandersetzung.
Generell gilt: Bei rechtzeitiger Einbindung in Ihren Fall und frühzeitige Beratung durch uns, können (bisweilen teure) Fehleinschätzungen der rechtlichen Lage und kostenträchtige Auseinandersetzungen häufig vermieden werden. Zudem stellen wir sicher, dass etwaige gesetzliche Fristen und Formerfordernisse auch tatsächlich eingehalten werden.
Umfangreichere Vertragswerke sollten, insbesondere wenn sie hohe Investitionen betreffen und Sie lange rechtlich oder finanziell binden, unbedingt vorab anwaltlich geprüft werden. Das betrifft etwa Verträge über den Erwerb oder die Herstellung von Immobilien, Gesellschaftsverträge, Unternehmenskaufverträge, (gewerbliche) Mietverträge, Eheverträge, aber auch Arbeits- und etwaige Aufhebungsverträge. Die Beteiligung eines Notars beim Vertragsschluss macht die anwaltliche Beratung nicht entbehrlich, da den Notar zwar gewisse Hinweispflichten treffen, dieser jedoch berufsrechtlich zur Neutralität verpflichtet ist (§ 14 BnotO). Wir als Ihre Anwälte haben jedoch stets Ihre Interessen im Blick und richten unsere Beratung danach aus.
Ein sogenannter Anwaltszwang herrscht im Zivilrechtsweg ab der Ebene der Landgerichte, d.h. wenn Sie bei Streitigkeiten mit Werten über € 5000,00 klagen wollen oder verklagt wurden oder ein Rechtsstreit bereits in zweiter Instanz geführt wird, ist die Vertretung durch einen Anwalt zwingend vorgeschrieben. Im Familienrecht ist die anwaltliche Vertretung in Ehesachen und Familienstreitsachen bereits in erster Instanz vorgesehen.
Bei den Verwaltungsgerichten ist die anwaltliche Vertretung ab der zweiten Instanz zwingend.
Das Strafrecht kennt Fälle sogenannter notwendiger Verteidigung (§ 140 StPO), insbesondere wenn Untersuchungshaft angeordnet wird oder erhebliche Straftaten – und damit auch erhebliche Folgen für Sie- im Raum stehen. Benennen sie keinen Wahlanwalt weist Ihnen das Gericht in diesen Fällen einen Pflichtverteidiger zu. Da auch unterhalb der Schwelle notwendiger Verteidigung und auch in Ordnungswidrigkeitenverfahren empfindliche Sanktionen und Folgewirkungen drohen (eine strafrechtliche Verurteilung kann sich etwa auf die Bewertung ihrer gewerbe- oder gaststättenrechtlichen Zuverlässigkeit, die ärztliche Approbation, Ihre Beamtenversorgung etc. auswirken) sollte hier stets die Unterstützung eines unserer erfahrenen Strafverteidiger in Anspruch genommen werden.
Für die Abrechnung der Anwaltsgebühren gibt es ein eigenes Gesetz, das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). In den meisten Fällen bestimmt sich die gesetzliche Vergütung nach dem Streitwert, d.h. der in Streit stehenden Geldsumme. Hierzu kennt das RVG Streitwerttabellen, aus denen sich die Gebühren für bestimmte Streitwerte ablesen lassen. Daneben gibt es, um den konkreten Aufwand im Mandat abzubilden, im außergerichtlichen Bereich unterschiedliche Faktoren, mit denen die nach Streitwert ermittelte Gebühr multipliziert wird. Für die Vertretung in einer durchschnittlich aufwändigen zivilrechtlichen Angelegenheit fallen typischerweise 1,3 Gebühren nach Ziff. 2300 VV-RVG an, bei aufwändigeren oder bedeutenderen Angelegenheiten können bis zu 2,5 Gebühren aus dem Streitwert anfallen.
Sprechen Sie uns zu den in Ihrem Fall zu erwartenden Gebühren gerne an.
Bleibt es bei einer Erstberatung sind die Kosten für Verbraucher auf höchstens € 190,00 netto, ggf. zuzüglich gesetzlicher Auslagenpauschale i.H.v. € 20,00 netto und zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer begrenzt.
Im Straf- und Sozialrecht kennt das RVG sogenannte Rahmengebühren, die für bestimmte Tätigkeiten einen Gebührenrahmen vorsehen, der je nach Umfang und Bedeutung der Angelegenheit mehr oder weniger ausgeschöpft wird.
Wir rechnen im Regelfall auf Basis des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes ab. Die gesetzlichen Gebühren werden in der Regel auch von den Rechtsschutzversicherern anerkannt und können der Höhe nach auch bei einem etwaigen Kostenerstattungsanspruch gegen den Prozessgegner angesetzt werden.
In besonders gelagerten, besonders zeitaufwändigen Einzelfällen sowie bei umfangreicheren Beratungsleistungen schließen wir mit Ihnen gesonderte Honorarvereinbarungen, die in der Regel ein Honorar auf Basis eines Stundensatzes vorsehen. Sofern für die Mandatsübernahme eine gesonderte Honorarvereinbarung erforderlich ist, werden wir Sie ansprechen und Ihnen die Einzelheiten hierzu erläutern.
Nein, unsere Beratung –auch die Erstberatung- ist stets verbindlich und wir stehen für die Richtigkeit unserer Beratung ein. Diese Leistung kann nicht unentgeltlich angeboten werden. Die Kosten einer Erstberatung sind abhängig vom Aufwand (Dauer der Beratung, Umfang etwaiger zu prüfender Unterlagen). Für Verbraucher sind sie auf höchstens € 190,00 netto (ggf. zzgl. Gesetzlicher Auslagenpauschale i.H.v. € 20,00 und Umsatzsteuer) begrenzt. Einige Rechtsschutzversicherer erstatten Erstberatungen (abhängig vom Versicherungsvertrag) auch ohne Ansatz eines Selbstbehalts. Kontaktieren Sie hierzu Ihren Rechtsschutzversicherer – am Besten vorab.
Das kommt auf Ihren Versicherungsvertrag an. Die meisten Rechtsschutzversicherer vereinbaren Selbstbehalte zwischen € 150,00 und € 500,00. Sofern keine Kostenerstattungspflicht der Gegenseite besteht, tragen Sie unser Honorar in jedem Fall bis zu dieser Höhe. Die Versicherungsbedingungen enthalten bisweilen Ausschlüsse für bestimmte Streitigkeiten. Daher ist es stets sinnvoll, vorab eine Deckungsanfrage an die Versicherung zu stellen. Auf Ihren Wunsch hin fragen wir gerne bei Ihrem Versicherer an.
Auch wenn Kostendeckung durch die Rechtsschutzversicherung zugesagt ist, bleibt es grundsätzlich dabei, dass Sie unser Auftraggeber und damit auch Kostenschuldner sind. Ihre Versicherung übernimmt lediglich im vertraglichen Umfang unser Honorar für Sie. Sollte trotz grundsätzlicher Deckungszusage kein vollständiger Ausgleich unseres Honorars durch die Rechtsschutzversicherung erfolgen, etwa weil ein Selbstbehalt vereinbart wurde oder bestimmte Kosten bedingungsgemäß von der Rechtsschutzversicherung nicht erstattet werden (häufig: Fahrtkosten zu einem auswärtigen Gericht; bei Unternehmern die Umsatzsteuer) ist dieser nicht erstattete Betrag von Ihnen zu tragen.
Um es –ganz juristisch- mit einem Syllogismus zu sagen: Wenn Sie einen Anspruch darauf haben. Dieser Anspruch kann sich bei Schadensersatzfällen (typisch etwa bei KFZ-Schadensfällen) unmittelbar aufgrund der Schadensersatzverpflichtung ergeben. Dass Sie in solchen Fällen einen Rechtsanwalt zur Schadensabwicklung einsetzen, wird in der Regel als „erforderlich“ zur Kompensation des Schadens und damit als Teil des zu ersetzenden Schadens angesehen. In sonstigen Forderungsangelegenheiten kommt ein Anspruch auf Ersatz der angefallenen Rechtsanwaltsgebühren meist nur als sogenannter Verzugsschaden in Betracht. Hierfür ist in der Regel eine vorherige Inverzugsetzung des Schuldners durch Fristsetzung erforderlich. Nach Inverzugsetzung angefallene Anwaltskosten können häufig als Verzugsschaden ersetzt werden.
In zivilgerichtlichen Verfahren werden die Kosten des Verfahrens (Anwalts- sowie Gerichtskosten) regelmäßig nach dem Verhältnis des Obsiegens und Unterliegens verteilt. Gewinnen Sie voll, trägt die Gegenseite regelmäßig die Kosten, gewinnen Sie nur zum Teil, werden die Kosten quotal aufgeteilt. Die Kostenverteilung spricht das Gericht im Urteil aus, wird ein Vergleich geschlossen erfolgt regelmäßig eine Einigung über die Kostenverteilung. Im Nachgang zu einem gerichtlichen Verfahren wird dann ein Kostenfestsetzungsverfahren durchgeführt, in welchem die jeweils entstandenen Kosten angemeldet werden und nach der im Urteil festgesetzten Quote aufgeteilt werden.
Im erstinstanzlichen Verfahren vor den Arbeitsgerichten gibt es keine Kostenerstattungspflicht der unterliegenden Partei, insbesondere um das Prozessrisiko für Arbeitnehmer, die gegen eine Kündigung vorgehen, zu verringern. Allerdings könne Sie bei den Arbeitsgerichten auch im Falle des Obsiegens keine Erstattung erwarten.
Bitte beachten Sie, dass der Erstattungsanspruch allein noch nicht die Durchsetzung garantiert. Ist der Schuldner nicht solvent oder werden Erstattungsansprüche vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren zur Verhandlungsmasse bei einer Einigung, kann es vorkommen, dass Sie bei der Erstattung der an uns gezahlten Gebühren von der Gegenseite (teilweise) leer ausgehen.
Nach Ihrer Mandatsanfrage entscheidet der jeweilige Rechtsanwalt, ob das Mandat von uns übernommen werden kann. Als Rechtsanwälte sind wir stets unserem Mandanten verpflichtet und dürfen daher keine widerstreitenden Interessen vertreten. Vor Mandatsübernahme muss deshalb geprüft werden, ob Berührungspunkte zu einem bereits übernommenen Mandat bestehen. Besteht ein (möglicher) Interessenkonflikt, müssen wir ein uns angetragenes Mandat ablehnen. Um stets auf hohem rechtlichen Niveau beraten zu können, behalten wir uns vor, Anfragen abzulehnen, die außerhalb unserer Kompetenzen liegen. So können Sie sich darauf verlassen, dass ein von uns übernommenes Mandat stets mit ausreichender Fachkompetenz bearbeitet wird.
Anwälte sind, genau wie die in der Justiz tätigen Richter und Staatsanwälte, zunächst einmal als Generalisten mit „der Befähigung zum Richteramt“ ausgebildet. Das erste Staatsexamen nach der universitären Ausbildung und das zweite Staatsexamen nach Ableistung eines zweijährigen Referendariats umfassen alle zentralen Rechtsgebiete und befähigen den Anwalt grundsätzlich zu einer Beratung und Vertretung in sämtlichen Rechtsgebieten.
Grundsätzlich besteht bei einer einvernehmlichen Scheidung (wenn beispielsweise bereits eine Scheidungsfolgenvereinbarung geschlossen wurde) die Möglichkeit, dass sich im Scheidungsverfahren nur ein Ehegatte als Antragssteller anwaltlich vertreten lässt, da die bloße Zustimmung zum Scheidungsantrag vom Anwaltszwang in Ehesachen ausgenommen ist.
Zu beachten ist jedoch, dass ein Anwalt keine widerstreitenden Interessen vertreten darf und daher stets nur einen der Ehegatten im Scheidungsverfahren vertreten kann und darf. Der Anwalt bleibt hierbei stets den Interessen seiner Partei verpflichtet. Der nicht vertretene Ehegatte wird hier weder Rat noch die Vertretung seiner Interessen erhalten.
Die Mandatierung eines Rechtsanwalts ist Vertrauenssache und wir begrüßen Sie daher gerne persönlich in unserer Kanzlei. Das gibt Ihnen die Möglichkeit, uns persönlich kennen zu lernen. Wir bieten aber selbstverständlich die Möglichkeit, Besprechungen auch per Video-Call oder telefonisch von dort, wo Sie sich gerade befinden, durchzuführen.
Als deutschlandweit tätige Kanzlei nehmen wir Gerichtstermine im gesamten Bundesgebiet grundsätzlich selbst für Sie wahr. Es ist unser Anspruch, Sie auch bei auswärtigen Terminen persönlich zu vertreten, um Ihre Interessen optimal zu durchzusetzen. In geeigneten Einzelfällen kann für die Terminswahrnehmung auch eine – stets mit Ihnen abgestimmte- Unterbevollmächtigung von verlässlichen Kollegen am Ort des Gerichts erfolgen.